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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: 19 U 41/08
Rechtsgebiete: AnfG, BGB, ZPO
Vorschriften:
AnfG § 2 | |
AnfG § 3 | |
AnfG § 4 | |
AnfG § 7 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 288 Abs. 1 S. 2 | |
BGB § 288 Abs. 2 | |
BGB § 728 Abs. 2 | |
BGB § 812 Abs. 1 | |
ZPO § 721 Abs. 2 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.02.2008 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.02.2008 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main abgeändert. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2008 aus 27.500,-- Euro zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszugs haben der Kläger 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der sich aus diesem Urteil ergebenden Geldforderung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der sich aus diesem Urteil ergebenden Geldforderungen in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien verlangen mit Klage und Widerklage in erster Linie jeweils die Freigabe eines auch zu ihren Gunsten hinterlegten Geldbetrages.
Der Hinterleger A, der sich seinerzeit in Untersuchungshaft befand und der auch heute noch Strafhaft verbüßt, beauftragte die Beklagte, seine damalige Strafverteidigerin, gemäß Vereinbarung vom 26.05.2004 mit der Veräußerung von drei Grundstücken, die im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus Herrn A und Herrn B, standen. Außerdem trat er seinen "Kaufpreisanteil aus dem Verkauf" an die Beklagte ab (Bl. 30 d.A.). Mit notariellem Kaufvertrag vom 24.11.2006 verkauften A und B als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Grundstück ...-Straße ... in O1. Nach dem notariellen Kaufvertrag belief sich der Herrn A zustehende Kaufpreisanteil auf 27.500,-- EUR. Die Verkäufer A und B vereinbarten in dem notariellen Kaufvertrag ferner, dass Herr B den auf Herrn A entfallenden Kaufpreisanteil beim Amtsgericht Obernburg hinterlegt zu Gunsten der Beklagten, des Klägers, der Anwaltskanzlei C sowie der D (Bl. 89 - 103 d.A.). Gemäß Hinterlegungsantrag vom 20.01.2007 hinterlegte Herr B für Herrn A im Februar 2007 den Betrag von 27.500,-- EUR u. a. zu Gunsten der Parteien (Bl. 11 d.A.).
Der Kläger war seinerzeit Prozessbevollmächtigter des Herrn E. Herr E war Inhaber einer gemäß Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Darmstadt vom 13.03.2006 rechtskräftig titulierten Forderung von 20.248,01 EUR nebst Zinsen und Kosten gegen Herrn A. Herr E, vertreten durch den Kläger, erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 24.07.2006, wonach aufgrund der im Vollstreckungsbescheid titulierten Forderungen die angeblichen Ansprüche des Schuldners A gegen Herrn B, den Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, am Gesellschaftsvermögen der BGB-Gesellschaft, sowie die Ansprüche auf Kündigung der Gesellschaft, auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens sowie auf Auskunft und Rechnungslegung gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden (Bl. 23 d.A.). Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde an Herrn B am 15.08.2006 zugestellt.
Am 12.02.2007 gab Herr A, vertreten durch die Beklagte, ein notarielles Schuldanerkenntnis wegen einer Forderung von 100.000,-- EUR zu Gunsten des Herrn E ab und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen (Bl. 13 d.A.).
Schon vor diesem Rechtsstreit erklärte die D die Freigabe des auch zu ihren Gunsten hinterlegten Betrages. Mit Schreiben vom 14.02.2008 erklärten ferner die Anwälte C und Kollegen sowohl für sich als auch für die von ihnen vertretenen Mandanten ebenfalls die Freigabe des hinterlegten Betrages.
Am 24.07.2007 trat Herr E seine Ansprüche aus dem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Darmstadt vom 13.03.2006 an den Kläger ab. Mit Schreiben vom 31.08.2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Abgabe der Freigabeerklärung bis spätestens zum 07.09.2007 auf (Bl. 116 d.A.).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 24.07.2006 an dem hinterlegten Betrag materiell berechtigt zu sein. Die Abtretung an die Beklagte vom 26.05.2004 sei unwirksam, weil Herrn A keine Anteile an einem eventuellen Verkaufserlös zugestanden hätten, sondern allenfalls ein Anteil am Gesamthandsvermögen der BGB-Gesellschaft, welche aber von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst sei. Jedenfalls habe die Beklagte die Abtretung anfechtbar erlangt. Hierzu hat der Kläger behauptet, dass Herr A zahlungsunfähig gewesen sei. Wegen seiner offensichtlichen Vermögenslosigkeit seien Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bisher nicht erfolgreich gewesen. Da die Beklagte Herrn A seit Jahren vertreten habe, habe sie auch seine finanzielle Situation gekannt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den zu ihren Gunsten beim Amtsgericht Obernburg zu ... hinterlegten Betrag von 27.500,-- EUR in Höhe von 24.837,39 EUR zuzüglich anteiliger Hinterlegungszinsen freizugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
widerklagend,
1. den Kläger zu verurteilen, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Obernburg in die Auszahlung des unter dem Aktenzeichen ... hinterlegten Betrages von 27.500,-- EUR nebst angefallenen Zinsen auf dem Hinterlegungskonto an die Widerklägerin einzuwilligen,
2. den Kläger zu verurteilen, an die Widerklägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2007 aus 27.500,-- EUR zu zahlen.
Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Abtretung vom 26.05.2004 an dem hinterlegten Betrag materiell berechtigt zu sein. Die Pfändung und Überweisung von gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen des Herrn A gehe ins Leere. Da sich der Kläger mit der Freigabeerklärung in Verzug befinde, habe er Verzugszinsen auf den hinterlegten Betrag zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht Frankfurt hat die Klage durch am 01.02.2008 verkündetes Urteil abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle die begehrte Freigabeerklärung abzugeben; im Übrigen hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen (Bl. 160 - 170 d.A.).
Die Beklagte hat gegen das ihr am 12.02.2008 zugestellte Urteil des Landgerichts am 22.02.2008 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel gleichzeitig begründet. Auch der Kläger hat gegen das ihm am 06.02.2008 zugestellte Urteil am 25.02.2008 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 07.04.2008 (einem Montag) begründet.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung die abgewiesene Zinsforderung weiter. Sie macht geltend, dass ihr jedenfalls seit der Freigabeerklärung der Anwaltskanzlei C gemäß Schreiben vom 14.02.2008 ein Zinsschaden wegen des Verzuges des Klägers mit der Freigabeerklärung entstanden sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 01.02.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt den Widerbeklagten zu verurteilen, an die Widerklägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2007 aus einem Betrag von 27.500,-- EUR zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
2. unter Abänderung des am 01.02.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt/Main die Beklagte zu verurteilen, den zu ihren Gunsten beim Amtsgericht Obernburg zu ... hinterlegten Betrag von 27.500,-- EUR in Höhe von 26.357,82 EUR zuzüglich anteiliger Hinterlegungszinsen freizugeben und die Widerklage abzuweisen.
Der Kläger macht mit der Berufung geltend, dass das Landgericht verkannt habe, dass die Abtretung an die Beklagte vom 26.05.2004 ins Leere gehe. Denn die Abtretung habe den Anteil des Herrn A am Gesamtvermögen der GbR betroffen. Es habe sich nicht um Abtretung eines Gewinnanteiles gehandelt. Da sich Herr A zur Zeit der Abtretung bereits in Untersuchungshaft befunden habe, liege nahe, dass die BGB-Gesellschaft habe auseinandergesetzt werden sollen. Jedenfalls gehe die Pfändung vom 24.07.2006 der Abtretung vom 26.05.2004 vor. Da Herr A künftige Kaufpreisansprüche abgetreten habe, habe deren Wirksamkeit erst mit Begründung der Kaufpreisansprüche gemäß der notariellen Urkunde vom 26.11.2006 eintreten können. Zu dieser Zeit sei jedoch der Gesellschaftsanteil des Herrn A bereits gepfändet gewesen. Falls die Abtretung an die Beklagte wirksam sei, sei die Klage jedenfalls wegen der Anfechtung der Abtretung gemäß §§ 3, 4 AnfG begründet. Bei der Abtretung an die Beklagte handele es sich um eine inkongruente Deckung, so dass der Benachteiligungsvorsatz des Herrn A indiziert werde. Die Wirkung der Rechtshandlung sei zu einem Zeitpunkt eingetreten, als aus Sicht der Beklagten Anlass bestanden habe, an der Liquidität des Herrn A zu zweifeln. Das ergebe sich daraus, dass die Beklagte Herrn A schon vor der Abtretung anwaltlich vertreten habe, wie der geltend gemachte Honoraranspruch von etwa 70.000,-- EUR zeige. Die Beklagte habe auch gewusst, dass Herrn A in dem Strafverfahren die Verursachung von Schäden in der Größenordnung von 14 Mio. EUR durch Betrug zur Last gelegt worden sei. Deshalb habe für die Beklagte auf der Hand gelegen, dass A zahlungsunfähig war. Da Herr A auf die von der Beklagten vorgelegte Forderungsabrechnung zumindest bis zum 15.06.2007 monatlich mindestens 2.000,-- EUR gezahlt habe, dürfte deren Forderung gegen Herrn A erloschen sein, so dass sie keine Rechte mehr aus der Abtretung geltend machen könne.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
In Bezug auf die Anfechtung der Abtretung behauptet die Beklagte, sie gehe auch heute noch davon aus, dass Herrn A nicht die Zahlungsunfähigkeit drohe. Bei ihm bestehe nur ein Liquiditätsengpass, da sein Vermögen in Immobilien investiert sei, die erst verkauft werden müssten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die im Verhandlungstermin am 18.06.2008 an ihn gerichtete Frage, ob mit Rücksicht auf die Erörterung der Sache und Hinweise ein Schriftsatznachlass gewünscht werde, hat der Kläger verneint.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Abgabe der Freigabeerklärung abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Abgabe dieser Erklärung zu Gunsten der Beklagten verurteilt. Der Kläger ist nicht aufgrund des zu Gunsten des Herrn E ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Darmstadt vom 24.07.2006 in Verbindung mit der Abtretung dieser Ansprüche an ihn vom 24.07.2007 an dem hinterlegten Betrag materiell berechtigt. Das gilt schon deshalb, weil ein Pfändungspfandrecht zwar auch bei Einzelrechtsnachfolge auf den neuen Gläubiger übergeht (§ 401 BGB), die zur Geltendmachung des Pfändungspfandrechts erforderliche Titelumschreibung (Zöller/Stöber, 26. Aufl., ZPO § 804 Rn. 12) auf den Kläger aber bisher nicht vorliegt. Die fehlende Umschreibung des Titels führt jedenfalls dazu, dass der Kläger das nur mit dem Pfändungspfandrecht begründbare bessere Recht an der Forderung, die Herr A an die Beklagte abgetreten hat, nicht geltend machen kann.
Die Forderung des Herrn A auf den anteiligen Kaufpreis aus der Veräußerung des Grundstücks in O1 ist wirksam an die Beklagte abgetreten worden.
Aufgrund der Abtretung vom 26.05.2004 ist die Beklagte an dem hinterlegten Betrag materiell berechtigt, so dass der Kläger seine formelle Beteiligung am Hinterlegungsverfahren im Verhältnis zur Beklagten ohne Rechtsgrund erlangt hat und entsprechend der Widerklage im Rahmen des Herausgabeanspruchs aus § 812 Abs. 1 BGB zur Freigabeerklärung verpflichtet ist. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht die Abtretungsvereinbarung dahin ausgelegt, dass es sich bei dem abgetretenen Anspruch nicht um den Anspruch des Zedenten auf Zahlung seines Auseinandersetzungsguthabens nach Beendigung der Gesellschaft handelt, obgleich mit Verkauf des letzten der drei Grundstücke und Verteilung des sich hieraus ergebenden Erlöses kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden sein würde. Denn für eine - eventuell auch nur konkludente - Aufhebungsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern zur Zeit der Abtretung ist nichts ersichtlich. Auch handelte es sich bei der abgetretenen Forderung nicht um einen Anspruch auf Gewinnverteilung gem. § 721 Abs. 2 ZPO. Vielmehr bezog sich die Abtretung ersichtlich auf den Einzelanspruch des Zedenten auf Auszahlung des anteiligen Erlöses nach Verkauf des in Rede stehenden Grundstücks der Gesellschaft als Einzelgegenstand mit Zustimmung des weiteren Gesellschafters B.
Die Abtretung dieses Anspruchs an die Beklagte geht auch nicht deshalb ins Leere, weil durch die Eröffnung des Insolvenzverwalters gegen den Gesellschafter B am 15.11.2006 die Auflösung der Gesellschaft gemäß § 728 Abs. 2 BGB eintrat. Zwar fand von diesem Zeitpunkt an die Auseinandersetzung der Gesellschaft statt. In diesem Stadium werden Einzelansprüche der Gesellschafter regelmäßig zu unselbständigen Rechnungsposten und können deshalb nicht mehr isoliert geltend gemacht - auch nicht abgetreten - werden. Der Kläger und sein Mitgesellschafter B waren sich jedoch einig, wie der notarielle Kaufvertrag vom 24.11.2006 zeigt, dass der Erlös nicht als unselbständiger Rechnungsposten für die Auseinandersetzungsbilanz behandelt werden sollte, sondern dass die Einzelansprüche aus der vereinbarten Erlösverteilung bestehen bleiben sollten. Der Eintritt des Liquidationsstadiums hinderte deshalb die Entstehung eines rechtlich selbständigen Einzelanspruchs aus dem Grundstücksverkauf vom 24.11.2006 und dessen Übergang auf die Beklagte nicht.
Die Klage hat auch nicht wegen des hilfsweise geltend gemachten Rückgewähranspruchs wegen der Anfechtung der Abtretung nach dem hier allein in Betracht kommenden § 3 AnfG Erfolg. Der Rückgewähranspruch nach § 7 AnfG kann zwar darauf gehen, dass der Anfechtungsgegner in die Auszahlung eines hinterlegten Betrages einwilligen muss (BGH NJW 1990, 716, 718). Hier indes fehlt es an den Voraussetzungen der Anfechtung nach § 2 AnfG. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Darmstadt vom 13.03.2006 nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat oder dass anzunehmen ist, dass sie zu einer vollständigen Befriedigung nicht führen werde. Der erfolglos gebliebene Vollstreckungsversuch aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 12.02.2007 am 11.01.2008 in der Justizvollzugsanstalt ist deshalb nicht aussagekräftig, weil der Schuldner A unstreitig über Immobilienvermögen verfügt. Dessen Zahlungsunfähigkeit und die Aussichtslosigkeit weiterer Vollstreckungsversuche ist nicht dargetan. Aus der von dem Kläger vorgelegten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 02.08.2005 (Bl. 149 ff. d.A.) ergibt sich, dass Herr A Inhaber von 25 Firmen ist oder an ihnen jedenfalls beteiligt ist. Über den Wert dieser Geschäftsbeteiligungen und über sonstiges Vermögen des Herrn A ist nichts bekannt. Ebenfalls ist nichts bekannt bzw. vorgetragen zu den eingeforderten fälligen Verbindlichkeiten des Herrn A. Die Anklageschrift, die von einem verursachten Schaden in der Größenordnung von 14 Mio. EUR ausgeht in Verbindung mit der Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe spricht zwar dafür, dass wegen Betruges zahlreiche Verbindlichkeiten in Millionenhöhe bestehen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch Herrn A geschädigte Gläubiger Forderungen gegenüber diesem verfolgen. Mit Rücksicht darauf und ebenfalls mit Rücksicht auf die von Herrn A an die Beklagte auch während seiner Haft geleisteten Zahlungen ist nicht ersichtlich, dass anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers führen werde. Aus den gleichen Gründen ist auch die Zahlungsunfähigkeit des Herrn A nicht dargelegt.
Es ist für die Entscheidung ohne Belang, ob und in welcher Höhe der Klägerin noch Vergütungsansprüche gegen Herrn A zustehen. Denn die Wirksamkeit der Abtretung ist vom Bestand derartiger Ansprüche nicht abhängig.
Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Der Beklagten steht wegen verzögerter Freigabe des hinterlegten Geldes in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen zu. Die entsprechende Anwendung von § 288 Abs. 1 BGB in derartigen Fällen ist deshalb gerechtfertigt, weil der Schuldner zwar nicht das hinterlegte Geld schuldet, aber die Auszahlung des Geldes an den Gläubiger allein von der Freigabeerklärung des Schuldners abhängt und die Freigabeforderung einen Geldbetrag zum Gegenstand hat (BGH NJW 2006, 2398). Der aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 31.08.2007 eingetretene Verzug des Klägers mit der Abgabe der Freigabeerklärung ab dem 08.09.2007 konnte jedoch erst nach Zugang der Freigabeerklärung der Rechtsanwälte C und Kollegen einen Verzugsschaden bei der Beklagten bewirken. Die Forderung auf Zahlung von Verzugszinsen ist deshalb erst seit dem 16.02.2008 - dem Zeitpunkt des angenommenen Zugangs des Schreibens der Rechtsanwälte C und Kollegen vom 14.02.2008 - begründet. Sie ist auch nur in Höhe des sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenden gesetzlichen Zinssatzes gerechtfertigt. Verzugszinsen in Höhe des in § 288 Abs. 2 BGB genannten Zinssatzes kann die Beklagte deshalb nicht beanspruchen, weil der Hauptforderung nicht ein Rechtsgeschäft, sondern ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zugrunde liegt.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO allein dem Kläger zur Last. Denn die Zuvielforderung der Beklagten war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. Die Pflicht zur Tragung der Kosten des zweiten Rechtszugs ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Zwar ist auch hier das Unterliegen der Beklagten verhältnismäßig geringfügig (etwa 5 % vom Gesamtstreitwert). Jedoch hat die Zuvielforderung der Beklagten wegen der durch die weitere Zinsforderung ausgelösten Erhöhung des Streitwertes zu einem Gebührensprung und damit zu höheren Kosten geführt, so dass § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht anwendbar ist.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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